- EU: Handgepäck-Neuregelung
- Hinweis zur Haftungsbeschränkung im internationalen Luftverkehr
- Schwarze Liste der Fluggesellschaften
- Eintrag von Kindern im Reisepass (gültig seit dem 26. Juni 2012)
- Hinweis über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
EU: Handgepäck-Neuregelung
Die neuen Vorschriften für das Handgepäck von Fluggästen treten am Montag, dem 6. November 2006 in Kraft.
Die Richtlinien der EU entsprechen weitgehend den Vorgaben der US-Behörden, die seit Ende September für alle Flüge in die und aus den USA bestehen. Nach den neuen einheitlichen Regelungen wird die Mitnahme von Flüssigkeiten, Gels und Cremes auf 100 Milliliter pro Behältnis beschränkt. Diese müssen in einem verschließbaren, transparenten Plastikbeutel mit einem Volumen von maximal einem Liter verstaut werden und an der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden. Pro Passagier darf ein Beutel mit an Bord genommen werden. Passagiere können aber Alkohol, Parfüms und andere Flüssigkeiten nach der Sicherheitskontrolle an den Gates und im Flugzeug kaufen. Das gilt allerdings nicht für Flüge in die USA. Dort gelten die strengeren Vorschriften. Die Regeln gelten für alle Flüge mit Abflughafen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, von Norwegen und Island sowie auf allen Flügen aus den USA und Kanada.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung im internationalen Luftverkehr
Die Haftung bei Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegt im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie Zerstörung, des Verlusts oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Warschauer Abkommens oder des Montrealer Übereinkommens. Welches Abkommen zur Anwendung kommt richtet sich danach, welche Staaten die jeweiligen Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.
Nachfolgend können Sie den Text des Montrealer Übereinkommens einsehen: Montrealer Übereinkommen
Über folgenden Link Ratifizierungsübersicht können Sie einsehen, welche Vertragsstaaten das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben können wir leider kein Gewähr übernehmen. Das Warschauer Abkommen wurde in Folgezeit durch
- das Haager Protokoll vom 28.09.1955,
- das Guadalajara-Zusatzabkommen vom 18.09.1961,
- das Montreal Interim Agreement von 1966,
- das Guatemala-City-Protokoll von 08.03.1971,
- vier Montreal Protokolle von 1975,
- das "Malta-Agreement" von 1976,
- sowie regional in Teilbereichen durch besondere Regelwerke (z.B. Verordnung (EG) 2027/97 vom 9. Oktober 1997 "über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen" - ABI. EG vom 17. Oktober 1997 Nr. L 285/1)
fortgeschrieben.
Die verschiedenen Regelwerke sind im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedstaaten in einem unterschiedlichen Umfang in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht alle Regelwerke ratifiziert. Soweit das Warschauer Abkommen zur Anwendung kommt, gilt im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den meisten Mitgliedstaaten das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 (BGBI. 1958 II S. 291, 312), soweit auch diese das Haager Protokoll ratifiziert haben. Das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls können Sie nachfolgend einsehen.
Warschauer Abkommen i.d.f. des Haager Protokolls
Hinweis auf (EG) 2027/97 mit Text
Schwarze Liste der Fluggesellschaften
Die Europäische Union veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine sogenannte Schwarze Liste derjenigen Fluggesellschaften, gegen die aufgrund von Sicherheitsmängeln oder -bedenken innerhalb der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist. Diesen Fluggesellschaften ist ein Start oder eine Landung auf Flughäfen innerhalb der EU nicht gestattet.
Hinweis über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Die Haftung des Beförderers bei Beförderungen von Reisenden auf See unterliegt im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck, dem Verlust oder der Beschädigung von Wertsachen sowie bei Reisenden mit Mobilitätseinschränkung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über die Unfallhaftung von Beförderern. Nähere Informationen über die geltenden Bestimmungen und Rechte des Reisenden aufgrund dieser Verordnung finden Sie hier.
Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (OS-Plattform)
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Plattform zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. Diese Plattform bietet Verbrauchern, die mit einem Unternehmer einen Online-Kaufvertrag oder einen Online-Dienstvertrag abgeschlossen haben, die Möglichkeit, Streitigkeiten aus diesem Vertrag mit dem Unternehmer über die OS-Plattform außergerichtlich beizulegen.
5vorFlug ist nicht zur Teilnahme an diesem alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet und nimmt derzeit auch nicht daran teil. 5vorFlug können Sie unter der E-Mail Adresse info(at)5vorflug.de erreichen.
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
5vorFlug ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle auch nicht teil.